§ 57 Überleitungsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/57#abs-1 (1) Eine Befreiung, die nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1449) oder nach § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung des Artikels 6 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) erteilt worden ist, bleibt bis zum Ablauf der im Befreiungsbescheid bestimmten Geltungsdauer, längstens bis zum 31. Dezember 2007, wirksam. Die Befreiung ersetzt nach Maßgabe und im Umfang ihres Inhalts eine Lizenz nach diesem Gesetz. Beantragt der Berechtigte eine Lizenz nach diesem Gesetz, werden mit der Erteilung dieser Lizenz die nach § 2 des Gesetzes über das Postwesen erteilte Befreiung und die mit dieser Befreiung verbundenen Auflagen unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/57#abs-2 (2) Die Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen Entgelts der Deutschen Post AG richtet sich bis zum 31. Dezember 1997 nach dem Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371). Eine Genehmigung, die vor dem 1. Januar 1998 erteilt worden ist, bleibt bis zum Ablauf der im Genehmigungsbescheid bestimmten Geltungsdauer, längstens bis zum 31. Dezember 2002, wirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/57#abs-3 (3) Die der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben werden bis zur Errichtung der Regulierungsbehörde von dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation wahrgenommen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 57 PostG 1998 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 14.06.2007 – I ZR 125/04Postrecht: Reichweite der Tatbestandswirkung eines behördlichen Bescheids über die Fortgeltung befristet erteilter Briefpreisgenehmigungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- BGH, 12.11.2002 – KZR 16/00
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.